Entsprechend § 2 Abs. 2 der Studien- und Prüfungsordnung der Studiengänge Sportwissenschaften Trainer:in im Teamsport Fußball
ist der Nachweis eines eindeutigen sportlichen Bezuges durch eines der folgenden Kriterien zu belegen:
a) Nachweis über einen erfolgreich abgelegten Sporteignungstest* (staatlich oder an der HMU) oder
b) Nachweis über den Abschluss des Schulfaches Sport in einem Leistungskurs in der Oberstufe oder
c) Nachweis über eine aktuelle oder vergangene Kaderangehörigkeit im Leistungssport. Für den Studiengang mit Schwerpunkt Trainer:in Fußball idealerweise im Fußball
Die HMU erkennt den Nachweis für Sporteignungsprüfungen (nicht älter als zwei Jahre) von staatlichen Universitäten an. Wird der Eignungstest an der HMU abgelegt, ist eine ärztliche Bescheinigung (siehe Template »Ärztliche Bescheinigung«) vorzulegen, in der bescheinigt wird, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin uneingeschränkt sporttauglich ist und sich daher allen körperlichen Anforderungen der Testung unterziehen kann. Das ärztliche Attest darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als ein Jahr sein. Teilnehmer unter 18 Jahren geben zusätzlich eine schriftliche Einwilligung eines Sorgeberechtigten zur Durchführung des Eignungs-tests ab (siehe Template »Einverständniserklärung«). Einen Nachweis der Schwimmbefähigung erbringen Sie über das Deutsche Jugendschwimmabzeichen (Deutscher Jugendschwimmpass; Alter unter 18 Jahren) in Silber oder höher oder das Deutsche Schwimmabzeichen (Deutscher Schwimmpass; Mindestalter 18 Jahre) in Silber oder höher (https://www.dsv.de/fitness-gesundheit/schwimmabzeichen/; entweder über den DSV oder DLRG organisiert). Mögliche äquivalente Prüfungen anderer Organisationen können anerkannt werden. Der Nachweis sollte bis zum Studienbeginn vorliegen.
Der Eignungstest an der HMU muss in allen Bereichen vollständig absolviert werden, Teilprüfungen sind nicht möglich. Die sportpraktische Eignung ist festgestellt, wenn die Leistungen in den Prüfungsteilen den Leistungsanforderungen gemäß der Anlage entsprechen. Die Eignung wird zusätzlich durch die Beurteilung der technisch richtigen Ausführung in einzelnen Prüfungsleistungen (z.B. Körperhaltung, Abstimmung von Teilimpulsen) festgestellt. Die in der Anlage geregelten Leistungsanforderungen für den Eignungstest sind Mindestanforderungen. Es wird ein Gesamturteil »bestanden« oder »nicht bestanden« erteilt .
*Wiederholung und Härtefallregelung: Im Falle des Nichtbestehens kann der Eignungstest zum nächsten Termin wiederholt werden. Macht ein Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, kann nach einer individuellen Fallprüfung gestattet werden, dass eine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form zu erbringen ist. Härtefallanträge sind schriftlich mit Begründung zur Entscheidung vorzulegen.